Bewertung
Falsch. Es muss erkenntlich sein, wem der Wähler seine Stimme gibt.
Fakten
In der Bundeswahlordnung in § 39 Abs. 1 Nr. 4 steht: «Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.» Heißt: Bloß weil das Kreuz den Kreis überschreibt, wird eine Stimme nicht ungültig – solange der Wählerwille eindeutig erkennbar ist.
Die Bundeswahlleiterin schreibt selber auf ihrer Webseite: «Nicht zwingend erforderlich ist somit, dass ein Kreuz im vorgesehenen Kreis erfolgt. In der Regel werden auch andere Symbole (zum Beispiel Punkt, Haken, Doppelkreuz und ähnliches) als zulässig erachtet. Auch die Kennzeichnung außerhalb des dafür vorgesehenen Kreises macht eine Stimmabgabe nicht zwangsläufig ungültig, sofern deutlich erkennbar ist, welcher Wahlvorschlag gekennzeichnet wurde.»
Die Falschbehauptung geht schon seit Jahren rum. Die Faktenchecker von Correctiv hatten schon 2017 erklärt, dass der Text auf dem Sharepic frei erfunden ist. Der dpa-Faktencheck hat jüngst Falschbehauptungen zum Unterschreiben und Fotografieren von Stimmzetteln und zu deren Aussehen mit einem Loch oder abgeschnittener Ecke rechts oben entkräftet.
(Stand: 27.5.24)
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Europawahl (archiviert)
Bundeswahlleierin (archiviert)
dpa-Faktencheck I und II